Kurzfristige Beschäftigungen können – alternativ zur Versteuerung über die Lohnsteuerkarte – mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % (zuzüglich Soli und Kirchensteuer) besteuert werden. Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn
• der kurzfristig Beschäftigte nur gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – beschäftigt ist,
• die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert und
• Verdienstgrenzen eingehalten werden.
Zum 1.1.2020 wurden die Verdienstgrenzen an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst:
• Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitstag beträgt maximal 120 EUR (2019: 72 EUR).
• Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitsstunde beträgt maximal 15 EUR (2019: 12 EUR).
Quelle | Die Minijob-Zentrale vom 27.11.2019: „Kurzfristige Minijobs: Neue Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung“